Inhaberaktien in der Kritik

Was ist eine Inhaberaktie?
Es existieren zwei Arten von Aktien, die wir Namensaktie und Inhaberaktie nennen. Diese sind in der Schweiz im Obligationenrecht (Art. 622 Abs. 1 OR) aufgelistet. In diesem Beitrag gehe ich vor allem auf die Inhaberaktie ein.
Vor dem 1.7.2015 waren Inhaberaktien anonym und der Eigentümer musste der Gesellschaft seinen Namen nicht mitteilen. Es ermöglichte den Eigentümern der Inhaberaktien Steuern zu hinterziehen. Sogar an einer Generalversammlung konnte er anonym teilnehmen. Die Übertragung der Inhaberaktie war sehr einfach, da nur das Dokument physisch übergeben werden musste. Jedoch konnte es bei einem Diebstahl oder Verlust auch nicht ersetzt werden, da niemand von der Existenz wusste. Darum wurden die Inhaberaktien oft in einem Bankschliessfach aufbewahrt.
Seit dem 1. Juni 2015 müssen die Inhaberaktien nach den GAFI (Groupe d`action financière) nach dem Erwerb innerhalb eines Monates der Gesellschaft gemeldet werden und der Eigentümer muss seine Identität offenlegen. Ist es nun vorbei mit der Anonymität? Nein, es können trotzdem noch anonym Inhaberaktien erworben werden, wenn ein Finanzintermediär dazwischen geschalten wird. Der Finanzintermediär kann die Identität des Aktionärs bestätigen, ohne einen Namen zu nennen.
Debakel mit der EU
Bis jetzt hat die EU im Bereich Geldwäscherei die Liste der GAFI übernommen. Diese Liste war der EU (2019) zu wenig streng. Die EU-Kommission musste nun eine neue Liste ausarbeiten. Auf der neuen Liste waren 54 Länder die genauer überprüft werden mussten. Darunter befand sich auch die Schweiz, bei der die EU zwar keine Mängel aber Verbesserungspotenzial feststellen konnte. Da trotz neuem Bundesgesetz mit den revidierten GAFI-Empfehlungen per 1.7.2015 immer noch eine gewisse Anonymität für die Besitzer der Inhaberaktien existierte. Dies war der EU natürlich ein Dorn im Auge, da es die Arbeit für die Steuerbehörden erschwert.
Bundesgesetz vom 21. Juni 2019
Da die EU nicht zufrieden war, wurde am 21. Juni 2019 vom Parlament das neue Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke verabschiedet. Seit dem 1. November ist das Gesetzt nun gültig. Inhaberaktien sind nur noch erlaubt, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestattet sind. Im Bucheffektengesetz (BEG) wird speziell die Verwahrung von Wertpapieren und Wertrechten von Verwahrungsstellen geregelt. Nun müssen nach dem 1. November die Inhaberaktien innerhalb von 18 Monaten umgewandelt werden, wenn die neuen gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Ansonsten werden Aktien nach 5 Jahren annulliert (1. November 2024). Neu können auch Bussen ausgesprochen werden, wenn Meldepflichten verletzt werden. Bei Herausgaben von Inhaberaktien ohne die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kann es sogar eine Schliessung der Gesellschaft zur Folge haben.
Nächsten Schritte
Inhaber einer Firma mit Inhaberaktien sollten klären, ob ihre Inhaberaktien mit dem neuen Gesetz noch zulässig sind. Dann müssen sie spätestens am 1. Mai 2021 in der Statute vermerkt werden. Ansonsten droht eine Zwangsumwandlung.
Privatpersonen sollten ihre Inhaberaktien proaktiv umwandeln lassen, wenn sie nicht mehr unter den neuen rechtlichen Bestimmungen zulässig sind. Auch hier hätte es sonst eine Zwangsumwandlung zur Folge.
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